I. Allgemeines, Vertragsschluss.
1. Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung
einverstanden erklärt. Sie gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich
auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen
sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch
dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen
gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Es gilt zudem als vereinbart, dass unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen auch insoweit
gelten, als sie im Widerspruch zu den Einkaufsbedingungen des Käufers stehen.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien
unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
4. Unsere Erklärungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise und Zahlungsbedingungen.
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer. Versicherung und andere Versandspesen werden dem Käufer
in Rechnung gestellt.
2. Für unsere Lieferungen gelten folgende Zahlungsbedingungen, sofern nicht anderes vereinbart ist: Zahlungen
haben innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns ohne Abzug eingehend zu erfolgen. Bei Überschreitung
des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweils
gültigen Basiszinssatz. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in
Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen
bzw. nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, sind wir
berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer
fällig zu stellen.
4. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
III. Lieferzeit.
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw.
2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, soweit
solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind.
4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden
ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung
zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v.
H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder
nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
IV. Recht auf Rücktritt.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes III der Lieferbedingungen, sofern sie die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung steht
uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers
wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
V. Gefahrenübergang.
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr,
übernommen haben.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
VI. Eigentumsvorbehalt.
1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware (Vorbehaltsware) vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich künftiger und bedingter Forderungen und
Saldoforderungen erfüllt sind.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware
durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung,
Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsbzw.
Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verwendeten Ware, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Miteigentumsrechte
an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung
berechtigt, dass er selbst einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und sich uns gegenüber nicht
im Verzug befindet. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Faktura (einschließlich
USt, soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Der Käufer bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung dieser Forderung ermächtigt.
Hiervon unberührt bleibt unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen. Wir werden jedoch die Forderung
nicht selbst einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt, wie in II (3) dargestellt. Ist dies der Fall, können wir verlangen,
dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung
von Werk- und Werklieferungsverträgen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir in der Lage sind, Drittwiderspruchsklage zu erheben.
5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung.
Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des
echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten
Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den Nennwert der gesicherten Forderungen insgesamt
um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt,
die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu
betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch
aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit
gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag, Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben
unberührt.
VII. Haftung für Sachmängel.
1. Sachmängel der Ware sind unter Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften, uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine
mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der
Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet,
steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere
im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen,
dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden
ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln,
die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel
infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen,
wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen
haben.
5. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere
auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur
Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.
6. Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt VIII dieser Bedingungen.
Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung.
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im
Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit
die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens,
des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die
Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Von den vorstehenden Beschränkungen unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
4. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
IX. Rechtswirksamkeit, Datenschutz.
1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden,
berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche
Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung
durch uns; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer-
auch wenn diese von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und
zu speichern und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht. Das UN-Kaufrecht sowie zwischenstaatliche
Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Göppingen, Mainz oder der Sitz des Käufers.
Saxonia Umformtechnik GmbH Mai 2003